Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Vermessung und Geoinformatik

1. Dezember 2022

Art. 1 Anwendungsbereich und Geltung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als «AGB») gelten für die Ruefer Ingenieure AG

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Vermessung und Geoinformatik (im Folgen­den als «Vertrag» bezeichnet) durch Ruefer Ingenieure AG.

Die Vertragsparteien werden im Folgenden als «Ruefer Ingenieure» und als «Kunde» bezeichnet.

Die nachstehenden AGB gelangen zur Anwendung, soweit für eine bestimmte Dienstleistung oder für bestimmte Kundengruppen keine abweichende Rege­lung besteht.

Art. 2 Angebot

Ein Angebot ist während der von der Ruefer Ingenieure genannten Frist verbindlich. Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt die Ruefer Ingenieure während 30 Tagen gebunden.

Zusätzliche Anforderungen des Kunden, die nicht in den einzelnen Angeboten enthalten sind oder nach Vertragsabschluss eingebracht werden, sind separat zu vereinbaren.

Art. 3 Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Mündlich abgeschlossene Verträge werden in jedem Fall schriftlich bestätigt.

Abweichende Regelung vorbehalten, treten schriftliche Verträge mit der rechtsgültigen Unterzeichnung des Vertragsdokuments durch beide Vertragsparteien in Kraft.

Die Bestandteile des Vertrages und deren Rangfolge bestimmen sich nach dem Vertragsdokument. Ist im Vertrag keine Rangfolge enthalten, gilt bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen die folgende Rangfolge:

Vertragsurkunde mit den darin aufgeführten Anhängen (unter Ausschluss der Offerte und der Ausschreibung);

Angebot der Ruefer Ingenieure mit den darin aufgeführten Anhängen;

diese AGB.

Art. 4 Leistungsänderungen

Die Vertragsparteien können jederzeit Änderungen der Leistungen und ihre Folgen auf die Vergütung vereinbaren.

Änderungen der Leistungen haben die Vertragsparteien schriftlich festzuhalten, ent­weder durch Anpassung des schriftlichen Vertrages oder durch schriftliche Bestätigung der mündlich vereinbarten Änderung.

Können sich die Vertragsparteien nicht über eine Änderung der Leistungen einigen, so läuft der Vertrag unverändert weiter.

Art. 5 Ausführung

Gegenstand und Inhalt der Leistungen bzw. Umfang der Arbeiten werden im Vertrag oder dem Angebot, den genehmigten Plänen und technischen Angaben und diesen AGB festgelegt.

Die Ruefer Ingenieure verpflichtet sich zu einer sachkundigen sowie sorgfältigen und getreuen Vertragserfüllung.

Art. 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat der Ruefer Ingenieure rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung notwendi­gen Informationen und Vorgaben bekannt zu geben. Er zeigt insbesondere so­fort alle Umstände an, welche die Arbeiten von der Ruefer Ingenieure erschweren könnten.

Der Kunde erbringt alle im Vertrag ihm zugewiesenen Leistungen und Lieferungen termingerecht und in der erforderlichen Qualität. Unterlässt er dies aus Gründen, die nicht die Ruefer Ingenieure zu vertreten hat, so hat er der Ruefer Ingenieure die nachweislich daraus resultierenden Mehrkosten zu erstatten.

Der Kunde gewährt der Ruefer Ingenieure den notwendigen Zugang zu seinen Gebäuden und Räum­lichkeiten 

Bei Feldarbeiten ist der Zugang auf das Gelände für die notwendigen Personen und Geräte freizuhalten. Der Kunde informiert Ruefer Ingenieure im Voraus über erdverlegte Werkleitungen oder Bauten, welche einen Einfluss auf die Sicherheit der Personen und Güter und den Erfolg der Leistung haben könnten.

Art. 7 Vergütung

Die Vergütung erfolgt entweder nach Zeitaufwand, als Pauschalpreis oder Globalpreis. Die Vergütung wird jeweils in der Offerte bzw. in der Vertragsurkunde festgelegt.

Sofern in der Offerte bzw. in der Vertragsurkunde nichts anderes vereinbart wurde, stellt die Ruefer Ingenieure ihre Vergütung nach Zeitaufwand unter Anwendung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell gültigen Stundenansatzes pro Mitarbeiter zuzüglich aller direkten Ausgaben/Spesen in Rechnung.

Zusätzliche Kosten wie Materialkosten, Reisekosten, Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung, Transportkosten, Kosten für Drittleistungen etc. werden dem Kunden, falls im Angebot nicht abweichend vereinbart, separat in Rechnung gestellt.

Bei Vergütung nach Zeitaufwand wird verlangte Überzeit mit den Zuschlägen gemäss den anwendbaren Preislisten der Ruefer Ingenieure in Rechnung gestellt, sofern nichts Anderes vereinbart ist.

Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST. Diese wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Ruefer Ingenieure behält sich bei Globalpreisen eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung Mehr- oder Minderkosten durch Preisänderungen angefallen sind.

Bei Global- und Pauschalpreisen kann eine Preisanpassung ausserdem erfolgen, wenn

die Arbeitstermine aus einem von der Ruefer Ingenieure nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen; oder

Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben; oder

das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

Anpassungen, Korrekturwünsche, nachträgliche Änderungen und Zusatzleistungen sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Soweit nicht durch ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, einen Vertrag oder eine andere schriftliche Vereinbarung anders festgelegt, werden Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und nach einem von der Ruefer Ingenieure festgesetzten Stundensatz verrechnet.

Art. 8 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, stellt die Ruefer Ingenieure die angefallene Vergütung monatlich in Rechnung. Rechnungen sind rein netto 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Die Ruefer Ingenieure hat Anspruch auf Abschlagszahlungen im Umfang der vertragsgemäss erbrachten Leistungen.

Bei grösseren oder über einen längeren Zeitraum andauernden Aufträgen können Teilzahlungen, Zahlungspläne etc. verabredet werden. Die einzelnen Zahlungstermine und die Zahlungsraten sind in der Vertragsurkunde vereinbart.

Der Kunde darf Zahlungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn eine Leistung aus Gründen, die die Ruefer der Ingenieure nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.

Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristge­recht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und schuldet der Ruefer Ingenieure den gesetzlichen Verzugszins.

Art. 9 Termine

Termine sind nur verbindlich, wenn dies die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde ausdrücklich vereinbart haben.

Hält die Ruefer Ingenieure verbindliche Termine nicht ein, kommt sie ohne weiteres in Verzug. In den übrigen Fällen hat der Kunde die Ruefer Ingenieure durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.

Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich beziehungsweise nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.

Kann die Dienstleistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die Ruefer Ingenieure zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die Ruefer Ingenieure Anspruch auf eine Anpassung des Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.

Kein Verschulden der Ruefer Ingenieure liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind.

Sobald für die Ruefer Ingenieure Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich an.

Art. 10 Beizug von Dritten

Die Ruefer Ingenieure ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Die Ruefer Ingenieure haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

Art. 11 Gefahrtragung

Die Ruefer Ingenieure trägt die volle Gefahr für die gesamte Leistung bis zur Ablieferung.

Art. 12 Gewährleistung

Die Ruefer Ingenieure gewährleistet, dass ihre Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Kunde auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Sie haftet für die fachgemässe Erfüllung der übernommenen Ver­pflichtungen und führt die übertragenen Arbeiten nach den Bestimmungen des Vertrages, nach den anerkannten und bewährten Regeln der Technik, mit aller Sorgfalt aus.

Die Ruefer Ingenieure übernimmt eine Gewährleistung von zwei Jahren ab Ablieferung der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten Leistungen.

Mängel sind der Ruefer Ingenieure innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.

Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Ruefer Ingenieure, den Mangel innert angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung).

Ergibt die Nachprüfung, dass die Ruefer Ingenieure die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen hat, oder ist sie damit trotz Mahnung in Verzug, so kann der Kunde nach seiner Wahl:

einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen;

oder die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr der Ruefer Ingenieure selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen;

oder bei Vorliegen eines erheblichen Mangels vom Vertrag zurücktreten.

Für Ersatzlieferungen und den von einer Nachbesserung betroffenen Teil beginnt die Gewährleistung neu zu laufen.

Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet die Ruefer Ingenieure zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Art. 13.

Art. 13 Haftung

Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Ruefer Ingenieure

beschränkt auf 100 % der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von perio­disch wiederkehrenden Vergütungen auf 100 % der jährlich zu bezahlenden Vergütung;

ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten (mit Ausnahme der Datenwiederbeschaffungskosten).

Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragli­che als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Ruefer Ingenieure verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.

Art. 14 Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Vertrags­partei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt.

Art. 15 Geheimhaltung

Ohne Zustimmung der Ruefer Ingenieure darf der Kunde Informationen und Tatsachen, die mit dem Vertrag zusammenhängen oder im Lauf der Erbringung der Dienstleistungen von der Ruefer Ingenieure oder von Dritten erlangt werden, keiner Drittpartei offenbaren oder sie für andere Zwecke als zur Durchführung des Vertrages benutzen. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung des Vertrages an.

Sofern nicht anders vereinbart, bleiben Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente und Know-how, welche die Ruefer Ingenieure dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt ausschliesslich Eigentum von Ruefer Ingenieure. Der Kunde darf sie nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Jede andere Verwendung, wie z.B. Vervielfältigungen sowie der Einsatz bei Dritten oder eine Abgabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Ruefer Ingenieure. Daten, die den Auftrag betreffen und auf den Computern des Kunden gespeichert sind, sind nach Beendigung dieses Vertrages vollständig zu löschen. Die Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente sind auf Verlangen der Ruefer Ingenieure unverzüglich zurückzugeben. bzw. zu löschen oder zu vernichten.

Art. 16 Datenschutz

Die Ruefer Ingenieure erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbrin­gung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbe­ziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die bei der Ruefer Ingenieure vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der Ruefer Ingenieure Gruppe für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der Ruefer Ingenieure Gruppe verwendet werden. Eine aktuelle Übersicht über die Unternehmen der Ruefer Ingenieure Gruppe und deren Tätigkeiten ist auf der Homepage www.bkw.ch verfügbar. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.

Die Ruefer Ingenieure ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.

Die Ruefer Ingenieure sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere das Datenschutzrecht. Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese vertraulich.

Art. 17 Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der Ruefer Ingenieure an Dritte abtreten.

Art. 18 Rechtsnachfolge

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen.

Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Gewähr für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet.

Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verstehen, an der die BKW direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

Art. 19 Rechtsgültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, welche die Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten.

Art. 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag wird Langnau als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.